Unsere Leistungen

Durch unsere ganzheitliche Betrachtung Ihrer Finanzen und Lebenssituation ersparen Sie sich Zeit und können
sich auf Dinge konzentrieren, die Ihnen wichtig sind. Wir sind Ihr Begleiter und Unterstützer in jeder Lebensphase, denn bei uns stehen Sie im Mittelpunkt unserer Betreuung und nicht nur Ihr Vermögen.

Verlustausgleich

‎Zugegeben: Gegen Jahresende blicken wir mit Kunden auf gemeinsam Erreichtes und im besten Fall auf Kursgewinne zurück. Nicht immer läuft aber eine Position nach Wunsch. Speziell im letzten Quartal widmen wir uns in Beratungsgesprächen der Möglichkeit des Verlustausgleichs. 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen einen Verlustausgleich für die innerhalb des Kalenderjahres realisierten Kursverluste mit Erträgen aus Wertpapieren vor. 

Dieser Verlustausgleich wird unter Berücksichtigung der unten angeführten Voraussetzungen automatisch bei jeder Wertpapierabrechnung von Ihrer depotführenden Bank durchgeführt. Ziel ist es, die bei Gewinnen angefallene Kapitalertragssteuer mit den Verlusten aus anderen Wertpapier-Geschäften wieder zu gegenzurechnen. 

Der automatisierte KESt-Abzug durch inländische Kreditinstitute erfolgt seit 1. April 2012. Die KESt-Pflicht auf Kursgewinne gilt für Aktien und Fondsanteile, die nach 1. Jänner 2011 erworben wurden, für Forderungswertpapiere und Derivate gilt die KESt-Pflicht auf Kursgewinne, die nach 1. April 2012 erworben wurden. Die KESt für realisierte Kursgewinne bei Wertpapieren liegt bei 27,5% - unabhängig von der Behaltedauer.

 

Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

  • Ein Verlustausgleich ist nur für Privatanleger möglich.
  • Im Verlustausgleich werden Kursgewinne, Dividenden, Zinsen und Fondsausschüttungen aus dem Neubestand berücksichtigt. 
  • Die KESt von ausschüttungsgleichen Erträgen wird ebenfalls berücksichtigt.
  • Bei Depots im Betriebsvermögen und Gemeinschaftsdepots findet kein automatischer Verlustausgleich statt.
  • Ebenfalls ausgeschlossen sind treuhändig verwaltete Depots 
  • In den automatischen Verlustausgleich werden alle Einzeldepots bei einer Bank einbezogen. Ein bankübergreifender Verlustausgleich ist nicht erlaubt.
  • Falls Depots bei verschiedenen Banken geführt werden oder mehrere Depotinhaber vorhanden sind, ist ein Verlustausgleich nur über das jeweilige Finanzamt möglich.
  • Ein Verlustausgleich ist ausschließlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen innerhalb desselben Kalenderjahres möglich. Ein automatischer Verlustvortrag in andere Kalenderjahre ist wie eingangs erwähnt nicht möglich.
  • Vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind: Zinsen aus Anleihen (Altbestand), Kursgewinne (Altbestand), Zinserträge aus Geldeinlagen (Sparbuch, Girokonto)
  • Aktieneinzeltitel, die nicht mehr an Börsen gehandelt werden, können unter Umständen über die depotführende Bank ausgebucht werden. Auch hier kann der Verlustausgleich bei Neubestande angewendet werden. 

 

Das Private Banking Perg empfiehlt bei Detailfragen die Beratung durch einen Steuerberater.

Zu beachten

Zu beachten ist, dass Veranlagungen in Wertpapiere Wertschwankungen unterliegen und somit zu Verlusten führen können.